Belehrung des Ministeriums zum Umgang mit Infektionskrankheiten

In Schulen befinden sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum, wodurch sich unter
Umständen Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten können. Das Infektionsschutzgesetz
verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen,
Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Daher gelten in Schulen besondere Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Eltern sollen
darauf hinwirken, dass ihre Kinder die Maßnahmen umsetzen. Das gilt insbesondere im Hinblick
auf die seit März 2020 gem. § 6 Abs. 1 Nr. f) Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Coronavirus-
Krankheit (COVID-19).
Liegen Krankheitssymptome bei Kindern oder Mitgliedern der häuslichen Gemeinschaft der
Kinder vor, die mit einer COVID-19-Erkrankung im Zusammenhang stehen könnten (z. B. Fieber,
trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel-und
Gliederschmerzen), so dürfen die Kinder am schulischen Präsenzbetrieb grundsätzlich
nicht teilnehmen. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn aufgrund einer ärztlichen
Untersuchung der Schulbesuch als unbedenklich eingestuft wird oder mindestens 48 Stunden
Symptomfreiheit besteht.
Bei Rückkehr von Reisen sind die geltenden Regeln zur Quarantäne und zu Corona-Tests
zu beachten. Dies gilt besonders bei Rückkehr von Reisen in Risikogebiete. Bei den geringsten
Anzeichen von Erkrankungen, auch wenn Sie nicht in einem Risikogebiet unterwegs waren,
sollten Sie sich ärztlich beraten und gegebenenfalls testen lassen.

Name der Schule:
Name, Vorname
des Kindes:
Geburtsdatum:
Klasse:
Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich die vorstehende Belehrung zur Kenntnis
genommen habe.


Ort,                    Datum

Unterschrift eines Elternteils/Personensorgeberechtigten
bzw. bei Volljährigkeit der Schülerin/des Schülers


HINWEIS: Diese Belehrung wird ausschließlich in Papierform ausgegeben und auf diesem
Wege auch wieder eingesammelt. Eine Übermittlung per E-Mail ist aus Datenschutzgründen
nicht zulässig. Die durch Ihre Unterschrift bestätigte Kenntnisnahme dieser Belehrung wird in
der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt und anschließend vernichtet.
Sie wird nicht Bestandteil der Schülerakte.

 

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